Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen der Gesellschaftern Airclip GmbH und Airclip Service GmbH & Co KG im folgenden mit Airclip abgekürzt.
Befliegungen
Airclip bietet Befliegungen aller Art als Dienstleistung an, diese können nur dann durchgeführt werden, wenn alle rechlichen und sonstige Bedingungen erfüllt sind. Airclip ist verpflichtet besonders auf die Sicherheit zu achten. Aus diesen Gründen obliegt dem Steuerer die Entscheidung ob eine Befliegung durchgeführt beziehungsweise abgebrochen wird.
Wetter
Selbstverständlich werden bereits bei der Einsatzplanung die Wetterbedingungen überprüft und Prognosen eingeholt. Dennoch ist der Steuerer verpflichtet die Bedingungen vor Ort zu prüfen. Sollten die Bedingungen nicht ausreichen wird der Steuerer die Befliegung nicht durchführen beziehungsweise abbrechen oder verschieben.
Hindernisse
Für die Befliegung muss ausreichend freier Raum zur Verfügung stehen. Dies wird bereits bei der Einsatzplanung soweit wie möglich berücksichtigt. Dabei müssen sowohl Hindernisse am Boden wie auch in der Luft berücksichtigt werden. Besonders Augenmerkt gilt hier Hindernissen, die nicht auf Karten und Plänen verzeichnet sind, wie zum Beispiel: Baukräne, Container oder neu errichtet Gebäude und Gebäudetaile.
Der Steuerer ist verpflichtet die Gegebenheite vor Ort zu prüfen und wird aufgrund der Lage entscheiden, ob die Befliegung stattfinden kann oder abgebrochen werden muss.
Erlaubnis
Für viele Befliegungen ist eine Aufstiegerlaubnis und gegebenenfalls die Erlaubnis Dritter notwendig. Sollte diese nicht vorliegen oder wurde sie zurückgezogen, kann die Befliegung nicht stattfinden.Die bezieht auch die Start- und Landeerlaubnis für das Grundstück mit ein.
Aufwände / Schadensersatz
Wird eine Befliegung aufgrund obiger Umstände nicht oder nicht zufriedenstellen durchgeführt kann kein Schadensersatz gewährt werden. Die entstandenen Aufwände trägt der Auftraggeber.
Urheberrechte
Die Urheber- und Nutzungrechte der Aufnahmen, die durch Airclip erstellt werden liegen bei Airclip. Soweit nicht anders vereinbart erhält der Auftraggeber die uneingeschränkten Nutzungsrechte.
Veranstaltungen
Airclip führt verschiedene Veranstaltungen durch, unter anderem Seminare, Workshops, Schulungen. Der Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht alle Arten von Veranstaltungen mit ein.
Vertragsschluss
Unsere Veranstaltungsübersicht stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Übersicht. Die Anmeldung des Kunden ist eine unverbindliche Reservierung. Durch die Bezahlung der Veranstaltungsgebühr innerhalb des Reservierungszeitraums und anschließender Bestätigung durch Airclip wird die Anmeldung verbindlich.
Airclip weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Kunden von diesem Vertrag kein Widerrufsrecht zusteht (siehe Rücktritt / Stornierung).
Absagen
Eine Veranstaltung kann aus wichtigem Grund, zum Beispiel bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder bei Ausfall beziehungsweise Erkrankung eines Referenten, durch Airclip abgesagt werden. Im Falle einer Absage wird Airclip die Teilnehmer so rechtzeitig wie möglich informieren. Im Falle der Absage einer Veranstaltung wird dem Kunden ein Ersatztermin genannt. Der Kunde kann alternativ zu diesem Ersatztermin Erstattung der bezahlten Gebühr verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Rücktritt / Stornierung
Um- und Abmeldungen durch den Kunden von verbindlich gebuchten Veranstaltungen sind nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen möglich:
- Im Falle der Um-/Abmeldung bis vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn erstattet Airclip 75 % der Teilnahmegebühr zurück;
- Im Falle der Um-/Abmeldung bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn erstattet Airclip 50 % der Teilnahmegebühr zurück.
Nach den vorgenannten Terminen ist jegliche Erstattung gezahlter Teilnahmegebühren durch Airclip ausgeschlossen. Die Anmeldung eines Ersatzteilnehmers ist bis vor Beginn der gebuchten Veranstaltung möglich.
Urheberrecht
Jegliche Arbeitsunterlagen, Broschüren, Werbematerialien und sonstigen den Kunden durch Airclip ausgehändigten oder übermittelten Unterlagen / Informationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen auch nicht auszugsweise ohne Einwilligung von Airclip vervielfältigt oder verbreitet werden. Airclip behält sich alle Rechte vor.
Pflichten des Kunden
Der Kunde/Teilnehmer verpflichtet sich, den Anweisungen der Airclip während der Veranstaltung Folge zu leisten. Durch das besondere Gefahrenpotential sind folgende Regeln bei der Durchführung von praktischen Flügen einzuhalten:
- Starten des Fluggerätes erst nach Absprache/Genehmigung durch den Flugleiter
- Keine Annäherung an Personen oder Objekte auf unter 3 m Abstand während des Fluges
- Kein Überflug von Personen
- Nach der Landung ist das Fluggerät sofort abzuschalten
Wir weisen daraufhin, dass für den Betrieb von Modellflugzeugen oder unbemannten Luftfahrtsystemen eine Haftpflichtversicherung notwendig ist.
Forschungs- und Entwicklungsaufträge
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die Airclip erteilt werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn Airclip stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine anderen Regelungen
vorsehen, finden auf alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
Sofern in den nachfolgenden Bedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung der Airclip,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss
oder die Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
Forschungs- und Entwicklungsergebnis, Nutzungsrechte
Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß
dem Angebot zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den
von Airclip darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches,
unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber
erstattet Airclip einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung sowie
Verteidigung der Schutzrechte und entrichtet bei Benutzung eine pauschale Arbeitnehmererfindervergütung,
deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird.
Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 5.2 an den bei Durchführung des
Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von Airclip darauf angemeldeten sowie ihr erteilten
Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde
liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung
schriftlich gegenüber Airclip zu erklären.
Airclip behält insoweit ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs-
und Entwicklungszwecke.
Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten
Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches
Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden
(Miterfindungen), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller
Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung,
Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte. Bei urheberrechtlich geschützten Werken,
die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte),
gilt Ziff. 5.5 Satz 1 entsprechend.
Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte von Airclip verwandt, die zur
Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der
Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht,
soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen von Airclip entgegenstehen.
Schutzrechte Dritter
Airclip wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihr während der Durchführung des Auftrages bekannt
werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziff. 5 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten.
Die Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren
Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.
Airclip haftet bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter unter den Voraussetzungen der Ziffn. 7.2 und 8.4 Satz 1,
falls sie ihre Hinweispflicht verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftung, außer im Falle der Ziff. 8, ausgeschlossen.
Haftung
Airclip steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungsziels.
Die Haftung von Airclip, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten) haften Airclip, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter
Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Erbringt Airclip die ihr obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie
geschuldet, kann der Auftraggeber nur dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
wenn er Airclip erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die
Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftraggeber erhält das Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis sowie die in
Ziffn. 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 genannten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Eigentum von Airclip und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Für den Fall, dass das Eigentum von Airclip an dem Forschungs- und Entwicklungsergebnis durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem
Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf Airclip übergeht.
Für den Fall der Weiterveräußerung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses tritt der Auftraggeber
alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher
Wirkung an Airclip ab.
Geheimhaltung
Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen
technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung
des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner
oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach
der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich
wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart
oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der
mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.
Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer von Airclip, die von Airclip im Rahmen des
Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen von Airclip ist Dresden. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist Dresden.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser
AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die gesetzliche
Regelung ersetzt, die der unwirksamen am nächsten ist.