Drohnenwissen
Wo dürfen Drohnen fliegen und wo nicht?
Als Steuerer eines "fliegenden Gerätes" nimmt man Luftverkehr teil und müssen sich an die geltenden Vorschriften halten. In Deutschland sind diese sind im LuftVG und der LuftVO zu finden.
Für den Drohnenflug gibt es sogenannte Betriebsverbote nach §21b LuftVO.
- außerhalb der Sichtweite
- in Flughöhen über 100 m
- über Naturschutzgebieten oder Wohngrundstücken.
- Abstand von 100 m einzuhalten zu Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, Industrieanlagen, Justiz- und Maßregelvollzugsanstalten, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen zur Energieerzeugung und -verteilung, Liegenschaften von Bundes- und Landesbehörden, Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, -wasserstraßen und Bahnanlagen und Krankenhäuser.
- Kontrollierter Luftraum darf bis maximal 50 m Flughöhe durchflogen werden. Weiterhin bedarf es nach §21a LuftVO auch einer Genehmigung von Flügen bei Nacht oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Begrenzungen von Flugplätzen. Oftmals befinden sich auf Krankenhäusern auch Landeplätze für Hubschrauber. Dementsprechend sind auch hier Flüge innerhalb des Umkreises von 1,5 km Flüge erlaubnispflichtig.
Ausnahmen zu diesen Betriebsverboten sind in Allgemeinverfügungen der Bundesländer geregelt.
Genannte Bereiche, in denen der Betrieb verboten oder nur mit Einschränkungen erlaubt ist, sind auf ICAO-Karten gekennzeichnet.
Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.