Drohnenwissen

Gibt es eine Allgemeinverfügung für Baden-Württemberg?

Die Allgemeinverfügung für Baden-Württemberg ist eine besondere Form der Aufstiegsgenehmigung für Drohnen (UAS). Unterzeichnet der Steuerer diese Erklärung, kann er nach Posteingang bei der Landesluftfahrtbehörde von einigen Ausnahmen Gebrauch machen. Die Gültigkeit beträgt 2 Jahre und kann jederzeit widerrufen werden.

Was bedeutet das für Drohnenpiloten in Baden-Württemberg?

Unabhängig von der Nutzungsart darf jeder Pilot nach wie vor außerhalb der Betriebsverbote aufsteigen. Diese sind klar und deutlich in der Drohnenverordnung definiert. Die neue Verfügung hingegen zielt auf Ausnahmen der Betriebsverbote ab. Mit dieser Verfügung darf jeder Steuerer in einem gewissen Rahmen bisherige Betriebsverbote durchfliegen.

Beispielhaft sind hier die wichtigsten Ausnahmen und deren Auflagen aufgeführt:

  • maximal 10 kg Startmasse müssen eingehalten werden
  • 100 m über Grund (AGL) dürfen nicht überschritten werden
  • die in den Ausnahmen nicht explizit erwähnten Betriebsverbote bleiben unverändert bestehen
  • innerhalb geschlossener Ortschaften ist die zuständige Ordnungsbehörde und örtlich zuständige Polizeidienststelle vorab zu informieren
  • Naturschutzgebiete können durchflogen werden, sofern die Schutzgebietsverordnung die Luftraumnutzung zulässt
  • Starts und Landungen in Naturschutzgebieten sind mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzuklären
  • beim Betrieb ist ein Sicherheitsabstand zu Dritten, Nutztieren, Hochspannungsleitungen, öffentlichen Verkehrswegen und anderen Hindernissen so einzuhalten, dass jegliche Beeinträchtigung und Gefährdung ausgeschlossen ist
  • Menschen dürfen erst in einer Höhe von 25 m überflogen werden, davon ausgenommen sind Menschenansammlungen
  • für das Notfallszenario "Funkausfall" sind Verfahren festzulegen
  • zu Einsatzstellen ist ein Abstand von 1,5 km zu halten, darunter Bedarf es die Genehmigung des Einsatzleiters
  • für das Fluggerät ist ein Flugbuch zu führen
  • der Betrieb innerhalb von 1,5 km zu Flugplätzen oder -häfen und in RMZ (radio mandatory zones) ist mit Abstimmung der zuständigen Luftaufsicht oder Flugleitung möglich
  • Der seitliche Abstand zu Menschenansammlungen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen muss stets größer sein als die Flughöhe, bis zu einem Abstand von 100 m, jedoch mindestens 10 m. (1:1-Regel)
    Verkehrswege dürfen in einer Höhe von mindestens 50 m über Grund zügig überflogen werden, wenn ein seitlicher Mindestabstand von 50 m zu Wasser-, Kraft- und Schienenfahrzeugen gewahrt wird.
  • Die maximal erlaubte Flughöhe von 100 m über Grund darf überschritten werden, wenn der Flug in horizontalem und vertikalem Abstand von höchstens 20 m zu einem Bauwerk erfolgt und dieses die Sicherheit nicht gefährdet.
  • Wenn der Überflug eines Wohngrundstückes nicht vermeidbar ist und die Zustimmung des Eigentümers nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, darf unter Einhaltung bestimmter Auflagen auch ohne Zustimmung geflogen werden.

Wo und wie erhält man die Allgemeinverfügung?

Es muss nur die Erklärung ausgefüllt und abgesendet werden. Es darf sofort in den o.g. Zonen unter Einhaltung der Auflagen geflogen werden!

Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.