Drohnenwissen

Wird die Missachtung von Betriebsverboten für Drohnen mit Bußgeldern geahndet?

Die Missachtung von Betriebsverboten, wie das Einfliegen in Flugkontrollzonen, stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 LuftVO dar. Für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde zuständig. Dabei können hohe Bußgelder anfallen oder sogar Strafverfahren eröffnet werden.