Drohnenwissen

Was gilt es in Nordrhein-Westfalen zu beachten?

Eine Allgemeinverfügung gibt es in NRW nicht. Erlaubnisse werden unterschieden in der Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fluggeräte zwischen 5 und 25 kg und der Ausnahmegenehmigung für den Betrieb bei sonst herrschenden Betriebsverboten gemäß der Drohnenverordnung .

Handelt es sich um eine einmalige Erlaubnis, wird der Antrag bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde am Einsatzort gestellt. Für Allgemeinerlaubnisse ist der Sitz des Unternehmens oder der Wohnsitz bei Privatpersonen ausschlaggebend. Für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

Die Bezirksregierung Münster fordert einen formlosen Antrag für Ausnahmegenehmigungen.
Darin muss enthalten sein:

  • die vollständigen Adressdaten des Antragstellers
  • eine Begründung zur Notwendigkeit der Ausnahme
  • Angaben zum Einsatzzweck und -bereich
  • Angabe zur benötigten Erlaubnisdauer (maximal zwei Jahre)
  • Name, Vorname und Geburtsdatum jedes Steuerers
  • Angaben zur eingesetzten Drohne
  • Versicherungsnachweis
  • Kenntnisnachweis des Steuerers bei unbemannten Luftfahrtsystemen über 2 kg Startmasse

Darüber hinaus können weitere Nachweise erforderlich sein. Es gibt einen Leitfaden, ob ein Antrag erforderlich ist.

Für die Beantragung einer Betriebserlaubnis der Bezirksregierung Münster von Drohnen über 5 kg ist ein gesonderter Antrag zu verwenden. Dieser kostet 300 ? und gilt dann für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen. Es können aber auch vorhandene Betriebserlaubnisse aus anderen Bundesländern gegen Gebühr von 100 ? übertragen werden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf kann in begründeten Fällen Ausnahmeerlaubnisse erteilen. Gegebenenfalls ist hierfür eine Risikobewertung gemäß SORA-GER nötig. Liegt eine Zustimmung des jeweiligen Betreibers, Eigentümers, Nutzungsberechtigen oder einer zuständigen Stelle vor, entfällt der Verbotstatbestand (tatbestandsausschließendes Einverständnis), womit in diesen Fällen auch keine Ausnahmeerlaubnis der Luftfahrtbehörde mehr erforderlich ist. Wird die erforderliche Zustimmung jedoch nicht erteilt, kann eine entsprechende Ausnahme gemäß § 21b Abs. 3 LuftVO beantragt werden. Darüber hinaus kann auch eine allgemeine Ausnahmeerlaubnis (Gültigkeit 2 Jahre) für den Überflug von unter Anderem Menschenansammlungen, Bundesfern- und -wasserstraßen und Überschreiten der Flughöhe 100m AGL für ganz Nordrhein-Westfalen erteilt werden, sofern geforderte Auflagen erfüllt werden.

Für die Betriebserlaubnis von Drohnen über 5 kg, bei Nacht oder in Flugplatznähe hat die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls ein Formular herausgegeben.

Zusammenfassend die Gebührenübersicht für Nordrhein-Westfalen (gilt seit 01.01.2018):

  • Allgemeine Betriebserlaubnis: 300,- ?
  • Einzelfall- oder projektbezogene Betriebserlaubnis: ab 100,- ?
  • Allgemeine Ausnahmeerlaubnis, ein Ausnahmetatbestand: 300,- ?
  • jeder weitere Ausnahmetatbestand: 150,- ?
  • Einzelfall- oder projektbezogene Ausnahmeerlaubnis: ab 100,- ?

Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.