Drohnenwissen
Was besagt die Allgemeinverfügung der DFS (Deutsche Flugsicherung) für Kontrollzonen an Flugplätzen?
Für Kontrollzonen an Flughäfen besteht seitens der DFS eine allgemeine Freigabe für Aufstiege von Flugmodellen und UAS bis zu einer Höhe von 50 Metern über Grund oder Wasser.
Diese Allgemeinfreigabe gilt jedoch nur dann, wenn Sie beim Aufstieg von UAS und Flugmodellen folgende Auflagen der DFS berücksichtigen:
- Der Aufstieg von Flugmodellen und UAS ist nur bei Sichtwetterbedingungen erlaubt (siehe hierzu SERA-DVO 923/2012; Wolkenuntergrenze 1.500 ft, Sichtweite mehr als 5 km, es gilt das amtliche Flugplatzwetter).
- Die DFS stellt dem Steuerer keine Verkehrsinformationen zum Luftverkehr zur Verfügung.
- Bei Nacht darf der Aufstieg nur stattfinden, wenn das Fluggerät mit für andere Luftverkehrsteilnehmer gut sichtbaren Positionslichtern entsprechend SERA ausgerüstet ist (Erlaubnispflicht beachten!).
Nähere Informationen dazu in der NFL 1-1197-17.
Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.