Ab dem 29. Oktober 2025 gilt eine neue Allgemeinverfügung für Durchflüge in ausgewählten ED-R-Gebieten zum Schutz von Energie-, Rückbau- und Forschungsanlagen sowie der Wartburg. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Durchfluggenehmigungen für bemannte Luftfahrzeuge und UAS als erteilt – jedoch nur bei Einhaltung klar definierter Anmelde-, Abstimmungs- und Betriebsvorgaben. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Regelungen und Anforderungen kompakt zusammen.
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Die bisher gültige Regel für Bestandsdrohnen entfällt nun endgültig. Die Unterscheidung in zertifizierte Drohnen, welche also zu einer C-Klasse zugeordnet werden, oder nicht-zertifizierten Bestandsdrohnen beeinflusst den möglichen Betrieb essentiell.
Flugplätze werden zum Schutz vor Kollisionen gegen Drohnenbetrieb geschützt. Die Abstände sind in der LuftVO (Luftverkehrsordnung) und mehreren NFLs (Nachrichten für Luftfahrer) geregelt. Dabei ist aber Vorsicht zu bewahren, denn die Abstandsregelungen ändern sich in unregelmäßigen Abständen. Wir fassen kurz den aktuellen Stand zusammen.
Was gilt Stand April 2022 für Betriebsgenehmigungen? Wir klären auf.
Das BMDV (vormals BMVI) hat mit sofortiger Wirkung die 30m/5m-Regel für Drohnen bis 2 kg erlassen.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat entschieden, dass die Registrierungspflicht statt am 31.12.20 erst am 30.04.21 in Kraft tritt.
Was passiert mit meiner Drohnen im neuen EU Gesetz? Ob man Sie weiter nutzen kann oder nicht erläutern wir kurz.
Der Stichtag für die neue EU Verordnung könnte sich verschieben. Mehrere Mitgliedsstaaten hatten sich zuvor dafür eingesetzt. Was bedeutet das für Sie? Hier erfahren Sie es.