Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hat in der NfL 2025-1-3652 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die die Erteilung von Durchfluggenehmigungen für Flüge mit bemannten Luftfahrzeugen (LFZ) sowie unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) durch bestimmte Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) regelt. Ausgenommen sind Flugmodelle zu Sport- und Freizeitzwecken.
Was ist neu?
Für ausgewählte ED-R-Gebiete zum Schutz von Energieanlagen (inkl. Rückbau), Forschungsanlagen sowie der Wartburg gilt: Bei Einhaltung der festgelegten Bedingungen wird die Durchfluggenehmigung als erteilt angesehen. Für nicht erfasste Flugvorhaben bleibt eine separate Genehmigung durch das BAF erforderlich.
Zulässige Flugzwecke (Auszug)
- Flüge der Polizeien bzw. im Auftrag der Polizeien
- Such- und Rettungsflüge sowie Katastrophenschutz
- Ambulanzflüge
- Flüge im Auftrag des Betreibers der geschützten Einrichtung
- Gewerbliche Tätigkeiten mit örtlichem Bezug, z. B. Kontrollen, Wartung und Reparaturen an Pipelines und Hochspannungsleitungen, Montage und Wartung von Funkmasten, Vogelschutzeinrichtungen oder Flugwarnkugeln sowie Vermessungsflüge
- Tätigkeiten wie Insektenbekämpfung, Pflanzenschutz, Wildtierdetektion und Tierseuchenbekämpfung
Anmeldung und Abstimmung
Je nach Fallgruppe gelten unterschiedliche Anforderungen:
- Gewerbliche Flüge (z. B. Inspektionen): Anmeldung mindestens zwei Wochen im Voraus beim Betreiber und Einholung der Zustimmung.
- Weitere Fallgruppen: Telefonische Abstimmung in der Regel 24 Stunden, mindestens jedoch zwei Stunden vor Einflug, inklusive Bestätigung des Vorhabens.
- Polizei-, Such- und Rettungsflüge: Kurzfristige Abstimmung, soweit im Einzelfall möglich.
Werden Zustimmung oder Bestätigung nicht eingeholt oder erteilt, besteht keine Durchfluggenehmigung.
Besondere Regelungen für UAS
- Maximale Flughöhe: 120 m über Grund (AGL)
- Telefonische Erreichbarkeit des Fernpiloten während des Durchflugs
- Notfallmodus (Fail-Safe/Return-to-Home) erforderlich
- Gültige Haftpflichtversicherung
- Erforderlicher Kompetenznachweis gemäß aktueller Rechtslage
Wichtige Hinweise
- Das Betriebsgelände (äußerer Begrenzungszaun) darf grundsätzlich nicht überflogen werden. Ausnahme: Flüge im Auftrag des Betreibers.
- Weitere erforderliche Genehmigungen oder Flugverkehrskontrollfreigaben bleiben unberührt.
- Bei besonderen Gefährdungslagen kann ein genehmigter Durchflug kurzfristig untersagt werden.
- Vor jedem Flug ist die aktuelle Gültigkeit der Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer zu prüfen.
Fazit
Die Allgemeinverfügung schafft für definierte Einsatzzwecke eine vereinfachte Genehmigungslage für Durchflüge in sensiblen ED-R-Gebieten. Gleichzeitig gelten klare Anforderungen an Anmeldung, Abstimmung sowie technische und organisatorische Voraussetzungen, insbesondere für UAS-Betreiber.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Alle ED-R Gebiete im Überblick
| Kennung | Standort | Maps Link |
|---|---|---|
| ED-R 1 | Garching | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 3 | Geesthacht/Krümmel | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 4 | Wannsee | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 5 | Biblis | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 6 | Brokdorf | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 7 | Brunsbüttel | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 8 | Emsland | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 23 | Grafenrheinfeld | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 24 | Grohnde | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 25 | Gundremmingen | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 27 | Isar | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 38 | Neckarwestheim | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 39 | Obrigheim | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 40 | Philippsburg | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 41 | Unterweser | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 90 | Wartburg | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 111 | Jülich | 📍 Karte öffnen |
| ED-R 133 | Karlsruhe | 📍 Karte öffnen |
Hinweis: ED-R Gebiete sind gemäß ICAO Annex 2 als Restricted Areas klassifiziert. Der Einflug ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Stelle gestattet. Aktuelle NOTAM und AIP-Veröffentlichungen sind vor jedem Flug zu beachten.
Datenstand gemäß aktueller AIP Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr. Kartendarstellung schematisch, Radien nicht maßstabsgetreu.
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