Die EU-weite Drohnenverordnung (EU 2019/947) baut auf CE-zertifizierten Drohnen auf. Nach aktuellem Stand wird es aber bis 31.12.2022 keine definierten Anforderungen an eine CE-Zertifizierung geben. Das hat zur Folge, dass alle mindestens bis 31.12.2022 verkauften Drohnen so genannte Bestandsdrohnen sind.
Unter den Bestandsdrohnen wird nach drei Gewichtsstufen unterschieden: kleiner 500 g, kleiner 2 kg und kleiner 25 kg. Die mit Abstand relevanteste Stufe ist jene kleiner 2 kg, welche beliebte Drohnentypen wie die DJI Mavic 3 und Phantom 4 Serie umfasst. Für diese gilt ab sofort die 30m/5m-Regel. Das bedeutet: Sie dürfen bis 30 m an unbeteiligte Personen heranfliegen - im Langsamflugmodus sogar 5 m. Bislang war die Grenze bei 50 m gesetzt.
Das bedeutet eine wesentliche Arbeitserleichterung für alle gewerblichen Piloten, die in der Stadt oder anderswo in der Nähe von unbeteiligten Dritten fliegen möchten.
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Flugplätze werden zum Schutz vor Kollisionen gegen Drohnenbetrieb geschützt. Die Abstände sind in der LuftVO (Luftverkehrsordnung) und mehreren NFLs (Nachrichten für Luftfahrer) geregelt. Dabei ist aber Vorsicht zu bewahren, denn die Abstandsregelungen ändern sich in unregelmäßigen Abständen. Wir fassen kurz den aktuellen Stand zusammen.
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