Alles zu Anträgen und Genehmigungen für einen einfachen, legalen Drohnenflug

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    Auf dieser Seite findest du alles rund um das Thema Anträge sowohl für die offene als auch spezielle Kategorie. Je nach Bundesland sind für den Drohnenbetrieb unterschiedliche Behörden deine Ansprechpartner. Vielleicht gibt es in deinem Bundesland ein "Schlupfloch", eine Ausnahme durch Allgemeinverfügungen durch welche sich ein Antragsverfahren gleich erübrigt. Schau dazu einfach gleich in die 2. Tabelle.

    In der speziellen Kategorie kommt man um den Behördenkontakt nicht herum, allerdings wird euch hiermit die Suche deutlich vereinfacht und ihr könnt binnen weniger Minuten beginnen, dass passende Formular auszufüllen.

    SPECIFIC - alles zu den Anträgen in der speziellen Kategorie

    Hinweis: STS-Erklärungen werden innerhalb Deutschlands immer an das LBA geschickt.

     
    Bundesland Erstantrag Anlagen Änderungsantrag Verlängerungsantrag
    Baden-Württemberg eigenes Formular (im Antrags-
    Formular)
    - -
    Bremen gemeinsames Formular +
    Zusatzinfos
    gem.
    Formular
    eigenes Formular
    Hamburg - -
    Hessen - Darmstadt - -
    Hessen - Kassel - -
    Niedersachsen - -
    Rheinland-Pfalz - -
    Bayern - Nord Formular LBA Formular LBA Formular LBA Formular LBA
    Bayern - Süd
    Berlin / Brandenburg
    Mecklenburg-Vorpommern
    Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf
    Nordrhein-Westfalen - Münster
    Saarland
    Sachsen
    Sachsen-Anhalt
    Schleswig-Holstein
    Thüringen

    Legende: Zuständigkeit Landesluftfahrtbehörde / Zuständigkeit Luftfahrtbundesamt

    Stand: 27.08.2025

    Quelle:  Anträge in der speziellen Kategorie - Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt


    OPEN - Regelungen und Ausnahmen zu §21h (3) LuftVO

    → Erstmal überprüfen, ob es auch ohne Genehmigung/Antrag möglich ist!

    [BW=Baden-Württemberg, HE=Hessen, RP=Rheinland-Pfalz, ST=Sachsen-Anhalt, SH=Schleswig-Holstein, BY=Bayern, BB=Berlin/Brandenburg, SL=Saarland, HB=Bremen, NI=Niedersachsen, NW=Nordrhein-Westfalen]

    Nr. Bereich Betroffene Bundesländer Bedingungen
    1 Flugplätze BW, HE, RP, ST, SH <1,5 km Flugplätze, max. 30 m/umliegende Gebäudehöhe, für Rettungszwecke (HEMS), ggf. Zustimmungspflicht Betreiber
    2 Flughäfen BW, HE, RP, ST, SH Flugverkehrskontrollfreigabe, auf Flughäfen Zustimmung Betreiber und Luftaufsicht
    BY ED-R mit Flugsicherung/Flugverkehrskontrolle
    BB Flughafen BER - mit Flugverkehrskontrollfreigabe außerhalb des Flughafengeländes
    SL über Flughafen Saarbrücken unzulässig
    3 Industrie BW, HE, RP, ST, SH nur in A1/A2, Überflug mit Zustimmung Betreiber - tlw. Befreiung über die Allgemeinerlaubnis möglich
    SL wenn keine Zustimmung einholbar, Abstand >10 m, 1:1-Regel, Überflug Industrieanlagen ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig
    Energie BW, HE, RP, SA, SHBW, HE, RP, ST, SH 1:1-Regel, Überflug mit Zustimmung Betreiber - tlw. Befreiung über die Allgemeinerlaubnis möglich
    SL wenn keine Zustimmung einholbar, Abstand >10 m, 1:1-Regel, Überflug Industrieanlagen ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig
    4 Behörden, Polizei BW, HE, RP, ST, SH direkter Überflug nur mit Zustimmung
    5 Bundesfernstraßen BW, HE, RP, ST, SH zügiger Überflug, 30m Überflughöhe, Bundesstraße (<60km/h), keine 1:1-Regel u. Überflughöhe, kein seitlicher Abstand, Überflug ok, wenn nicht ausreichend, dann über Einzelerlaubnis
    BY Überflug, Bundesstraßen außerhalb geschlossene Ortschaft zügig möglich, 50 m Abstand Kfz, mind. 50 m Flughöhe, Überflug Bundesstraßen innerhalb geschlossener Ortschaft nicht über fahrende Kfz, mind. 25 m Flughöhe
    BB Abstand 10 m, bis 120 m Flughöhe, zügiger Überflug mind. 50 m Flughöhe
    SL (gilt nicht für Bundesautobahn) 1:1-Regel, über Bundesfernstraßen zügiger Überflug, Flughöhe mind. 50 m, > 50 m Abstand zu Kfz
    Bundeswasserstraßen BW, HE, RP, ST, SH horiz. Mindestabstand Wasserfahrzeuge, vertik. 50 m zum Überflug von Wasserfahrzeugen + länderspezifisches
    BB 10 m Abstand, zügiger Überflug mind. 50 m Flughöhe
    HB horiz. Mindestabstand zu unbeteiligten fahrenden Wasserfahrzeugen 25 m, Überflug Hafenanlage mit Hansestadt Bremisches Hafenamt klären
    HH zu Wasserfahrzeugen horiz. Mindestabstand von 50 m (250 m zu militärischen Wasserfahrzeugen); Fahrweg von Wasserfahrzeugen nur in horiz. Abstand von mind. 200 m (300 m bei milit. Wasserfahrzeugen) kreuzen; Wasserfahrzeuge haben Vorfahrt; Wasserfahrzeuge, außer milit., dürfen mit vert. mind. 50 m Abstand überflogen werden, sofern die max. genehmigte Flughöhe dies zulässt und das UAS mit einer Fallschirmsicherung oder einem vergleichbarem Sicherungssystem ausgestattet ist, mit dem bei einer Fallhöhe von 50 m eine Beschädigung des Eigentums Dritter sicher vermieden werden kann
    NI horiz. Mindestabstand zu unbeteiligten Wasserfahrzeugen 25 m
    NW kein 1:1, 10 m Abstand, schneller Überflug mit mind. 20 m Flughöhe (50 über Rhein) und seitl. Abstand 50 m zu Wasserfahrzeugen; ansonsten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt sowie Wasserschutzpolizei
    ST seitl. Abstand Wasserfahrzeuge 25 m
    SL 1:1-Regel, zügiger Überflug, Flughöhe mind. 50 m über Wasser, Flughöhe nur mind. 20 m wenn parallel zu Bundesfernstraße oder Bahnanlage und notwendig für 1:1-Regel, kein Überflug Schifffahrtsanlagen, mind. 50 m seitl. Abstand zu Wasserfahrzeugen
    Bahnanlagen BW, HE, RP, ST, SH mind. 5 m über Leitungen, vertikaler Abstand von 5 m zu gesperrten Gleisen
    BY, ST Annäherung -> 1:1 Regel bis 10 m, Überflug -> auf schnellstem Weg, nicht über fahrende Züge, 15 m vertikal und 10 m horiz. Abstand halten
    SL 1:1-Regel, zügiger Überflug, Flughöhe mind. 50 m AGL, > 50 m seitl. Abstand zu Schienenfahrzeuge
    7 Wohngrundstücke BW, HE, RP, ST, SH max. 4 Tage im Kalenderjahr für je 30 min, weitere Nebenbestimmungen
    NW mögl., wenn unumgänglich erforderlich, mind. 10 m über Gebäudehöhe, keine Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt
    SL Flughöhe mind. 30 m, max 30 min an 4 Tagen im Kalenderjahr, wenn Zustimmung Eigentümer nicht in zumutbarer Weise einholbar, Schutz der Privatsphäre
    Zusatz Öffentliche Flächen HB, NI Start/Landung mit dem zuständigen Ordnungsamt oder der zuständigen Stelle für die Grünanlagen abstimmen

    Quelle: Antragsformulare, Nebenbestimmungen, Allgemeinverfügungen der jeweiligen Landesluftfahrtbehörden

     


     

    OPEN - Antragsformulare Allgemein-/Einzelerlaubnis bzgl. Geozonen

    Bundesland geogr. Allgemeinerlaubnis geogr. Einzelerlaubnis Sonderregeln/Hinweise
    Baden-Württemberg gemeinsamer
    Genehmigungsantrag

     
    gem. Genehmigungsantrag s. Nebenbestimmung
    Bremen eigenes Antragsformular s. Nebenbestimmung
    Hamburg evtl. auch gemeinsamer
    Antrag
    (von Behörde nicht
    veröffentlicht, aber Logo
    auf gemeinsamen
    Dokument abgebildet)
     
    Hessen - Darmstadt  
    Hessen - Kassel  
    Niedersachsen  
    Rheinland-Pfalz gem. Genehmigungsantrag s. Nebenbestimmung
    Bayern-Nord eigenes Antragsformular s. Allgemeinverfügung
    Bayern-Süd eigenes Antragsformular s. Allgemeinverfügung
    Berlin / Brandenburg Formular Einzelerlaubnis
    + unter B2 "Allgemeingenehmigung" auswählen
    gem. Genehmigungsantrag s. Nebenbestimmung + Hinweis
    Mecklenburg-Vorpommern eigenes Antragsformular  
    Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf eigenes Antragsformular s. Nebenbestimmung
    Nordrhein-Westfalen - Münster eigenes Antragsformular  
    Saarland eigenes Antragsformular s. Allgemeinverfügung
    Sachsen eigenes Antragsformular  
    Sachsen-Anhalt gem. Genehmigungsantrag gem. Genehmigungsantrag s. Nebenbestimmung + Hinweis
    Schleswig-Holstein  
    Thüringen eigenes Antragsformular  

    ! Hinweis zu gemeinsamen Antragsformularen / -verfahren:

    • einen Erstantrag bei einem Bundesland kostet 200€, Gültigkeitsdauer 2 Jahre,
    • jedes teilnehmende Bundesland erkennt die dann erteilte Allgemeinerlaubnis für 50€ an und stellt eine Anerkennung mit den jeweiligen länderspezifischen Nebenbestimmungen aus,
    • die Gültigkeitsdauer der Anerkennung ist an die Gültigkeitsdauer der Allgemeinerlaubnis geknüpft,
    • Grundvoraussetzung für die Nutzung der Allgemeinerlaubnis ist, dass die eingesetztem Fernpilot:innen als Mindestkompetenzanforderung ein gültiges EU-Fernpilotenzeugnis A2 vorweisen können und mind. 16 Jahre alt sind. Dies gilt unabhängig vom eingesetzten UAS.

    Begriffe

    • Genehmigung vs. Erlaubnis → Genehmigung = behördliche Erlaubnis
    • Allgemeinverfügung = Entscheidung der Verwaltung, die an eine unbestimmte Anzahl an Personen gerichtet ist und einen bestimmten Sachverhalt regelt. Sie wird häufig verwendet, um allgemeine Regeln oder Situationen festzulegen.
    • Nebenbestimmung = zusätzliche Regelung, die in einen Verwaltungsakt aufgenommen wird. Sie stellt keine eigene Entscheidung dar, sondern modifiziert oder ergänzt eine Hauptentscheidung. Typische Nebenbestimmungen sind z.B. Bedingungen, Auflagen, Befristungen, die die konkrete Durchführung des Verwaltungsaktes betreffen.
    • Allgemeinerlaubnis: für längeren Zeitraum oder mehrere Einsätze
    • Einzelerlaubnis: kurzer Zeitraum, einmaliger Einsatz

    Mehr Verwirrung als Klarheit?

    Sollte die Übersicht einfach immer noch zu komplex sein, ruf uns einfach an unter +49 351 211 6869 0 oder schreib uns an info@airclip.de und wir helfen dir individuell weiter!