Drohnenwissen

Gibt es eine Allgemeinverfügung für Bayern?

In Bayern existiert je eine Allgemeinverfügung für Nord- und Südbayern. Bei einer Abflugmasse über 5 kg und allgemein für die Genehmigung von Ausnahmen von Betriebsverboten nach NfL-1163-17 ist eine Registrierung des Betreibers bei einem der beiden Luftämter nötig. Diese kostet 50 ?. Die Erklärung zur Allgemeinverfügung ist aber im zuständigen Luftamt des Regierungsbezirkes einzureichen.


Das Luftamt Nordbayern hat für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken seine Allgemeinverfügung am 15.12.2017 herausgebracht.

Das Luftamt Südbayern hat für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben seine Allgemeinverfügung am 22.12.2017 veröffentlicht.

Inhaltlich sind beide Allgemeinverfügungen identisch. Sie haben nach Abgabe der Erklärung eine Gültigkeit von 2 Jahren und können jederzeit widerrufen werden.

Was bedeutet das für den Drohnenpiloten in Bayern?

Unabhängig von der Nutzungsart darf jeder Pilot nach wie vor außerhalb der Betriebsverbote aufsteigen. Diese sind klar und deutlich in der Drohnenverordnung definiert. Die Allgemeinverfügung hingegen zielt auf die Ausnahmen der Betriebsverbote ab. Mit dieser Verfügung darf jeder Steuerer im angegebenen Rahmen bisherige Betriebsverbote befliegen.
Beispielhaft sind hier die wichtigsten Ausnahmen und deren Auflagen:

  • Betrieb bei Nacht ist möglich mit vorgeschriebener Beleuchtung
  • Betrieb in RMZ (radio mandatory zones) möglich mit Abstimmung der zuständigen Luftaufsicht des Flugplatzes
  • Betrieb über Wohngrundstücken möglich, mit einer Drohne kleiner 2,0 kg Abfluggewicht und maximal 30 min an maximal 4 Tagen im Jahr
  • maximale Flughöhe von 100 m über Grund darf unter Umständen überschritten werden, z. B. an hohen Türmen und Windkraftanlagen mit maximaler Entfernung von 20 m
  • ein Fliegen in Naturschutzgebieten wird erlaubt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem zustimmt

Wo und wie erhalte ich diese Allgemeinverfügung?

Die Erklärung des Luftamtes Nord- oder Südbayern muss ausgefüllt und abgesendet werden und der Betreiber einmalig bei einem der Luftämter gegen Gebühr von 50 ? registriert werden. Danach darf in den o.g. Zonen unter Einhaltung der Auflagen geflogen werden. Außerdem ist ein Flugbuch zu führen mit zusätzlichen Angaben, welche Verbotsausnahmezulassungen genutzt wurden.

Ab 01.01.2020 tritt die neue
EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.