Datenschutz bei Drohnenaufnahmen

Drohnenwissen

Datenschutz bei Drohnenaufnahmen

Sind auf einer Luftaufnahme Personen erkennbar abgebildet, greifen zwei unabhängige Schutzrechte: das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sobald die Aufnahme gespeichert, bearbeitet oder veröffentlicht wird.

Als Grundsatz gilt: Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, braucht deren Einwilligung – erst recht bei kommerzieller Nutzung. Ausnahmen bestehen etwa für Personen als bloßes Beiwerk in einer Landschafts- oder Gebäudeaufnahme, oder bei Versammlungen und Aufzügen, sofern nicht einzelne Personen gezielt herausgestellt werden.

Zusätzlich verschärft eine Drohne die Lage gegenüber klassischer Fotografie in zwei Punkten: Sie kann Perspektiven einfangen, die Betroffene nicht erwarten (etwa in eingefriedete Gärten oder durch Fenster), und sie erfasst oft unbeteiligte Dritte im Vorbeiflug, ohne dass diese es überhaupt bemerken. Wer systematisch personenbezogene Aufnahmen erstellt – etwa bei wiederkehrenden Vermessungs- oder Inspektionsflügen über bewohntem Gebiet – sollte ein Konzept haben, wie mit Zufallsaufnahmen umgegangen wird: unkenntlich machen (Verpixelung), löschen oder von vornherein technisch vermeiden.

Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann als Bildaufnahme-Delikt nach § 201a StGB sogar strafbar sein, wenn er den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft – etwa Aufnahmen in umfriedeten Bereichen wie Gärten oder durch Fenster hindurch.

Für die urheberrechtliche Seite – wenn nicht Personen, sondern Gebäude oder Bauwerke im Bild stehen – siehe unseren Beitrag Sind Fotoaufnahmen von Gebäuden, Plätzen und Parks gestattet?

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