Sind Fotoaufnahmen von Gebäuden, Plätzen und Parks gestattet?

Drohnenwissen

Sind Fotoaufnahmen von Gebäuden, Plätzen und Parks gestattet?

Für die rein private Nutzung ohne Veröffentlichung dürfen Sie Gebäude, Plätze und Parks fotografieren, solange Sie dabei keine anderen Rechte verletzen – etwa die Privatsphäre einzelner Personen.

Bei Veröffentlichung oder kommerzieller Nutzung ist die Rechtslage komplizierter, als es lange dargestellt wurde: Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke – etwa ein architektonisch besonderes Gebäude – abzubilden, wenn sie sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden und von dort mit bloßem Auge, ohne Hilfsmittel, sichtbar sind. Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2024 (Az. I ZR 67/23) klargestellt: Eine Drohne ist ein Hilfsmittel in diesem Sinne. Aufnahmen aus der Luft, die eine Perspektive zeigen, die vom Boden aus gar nicht einsehbar ist, fallen damit nicht mehr unter die Panoramafreiheit.

Das bedeutet in der Praxis: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk aus der Vogelperspektive gewerblich verwertet, braucht dafür grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers (z. B. des Architekten oder seiner Erben) – es sei denn, das Werk ist nur beiläufiges Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv, oder das Urheberrecht ist bereits abgelaufen (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers).

Diese Einschätzung ist notwendig verallgemeinert. Ob ein konkretes Motiv betroffen ist, hängt von Einzelheiten ab, die sich pauschal nicht beantworten lassen. Bei gewerblichen Aufnahmen mit klarem Objektbezug – etwa Immobilien-, Architektur- oder Bestandsaufnahmen – empfehlen wir, das im Zweifel rechtlich prüfen zu lassen, bevor Material veröffentlicht oder an Kunden weitergegeben wird.

Für die häufigere Alltagsfrage – was gilt, wenn auf der Aufnahme erkennbare Personen zu sehen sind – siehe unseren Beitrag zu Datenschutz bei Drohnenaufnahmen.

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