Drohnenwissen
Ist beim Drohnenfliegen die Verwendung von Videobrillen erlaubt (FPV)?
Ja. Der Flug mit Videobrille – etwa den DJI Goggles – ist in der offenen Kategorie zulässig, aber nur unter einer Bedingung: Der Sichtkontakt zur Drohne muss durchgehend gewahrt bleiben. Da Sie durch die Brille nur das Kamerabild sehen, übernimmt diese Aufgabe eine zweite Person.
An diesen Beobachter stellt die EU-Drohnenverordnung konkrete Anforderungen:
- Er steht unmittelbar neben Ihnen, nicht an anderer Stelle im Gelände.
- Er beobachtet die Drohne und den umgebenden Luftraum mit bloßem Auge – Fernglas oder andere Sehhilfen sind nicht zulässig.
- Er kann Sie jederzeit ansprechen und auf Gefahren hinweisen, damit Sie rechtzeitig ausweichen können.
Häufiges Missverständnis: Die oft genannte Grenze von 50 m gehört nicht zum FPV-Flug, sondern zum Follow-me-Modus, bei dem die Drohne dem Fernpiloten automatisch folgt. Für den FPV-Betrieb mit Beobachter gibt die Verordnung keinen festen Meterwert vor – maßgeblich ist, dass der Beobachter die Drohne tatsächlich sieht.
Ebenfalls verbreitet, aber falsch: FPV sei nur in der Unterkategorie A3 erlaubt. Welche Unterkategorie für Sie gilt, hängt an der Klasse Ihrer Drohne und am Abstand zu unbeteiligten Personen – nicht daran, ob Sie eine Brille tragen. Dass viele FPV-Geräte in A3 landen, liegt an ihrer Bauart, nicht an der Brille.
Ohne Beobachter bleibt nur der Weg über eine Betriebsgenehmigung in der Kategorie „speziell“.
Weitere Erläuterungen finden Sie in diesem Video der EASA.