Wie erhält man eine Erlaubnis für einen Drohnenflug in Flugverbotszonen?

Für den Flug einer Drohne innerhalb von Flugverbotszonen wird innerhalb der offenen Kategorie eine Erlaubnis benötigt. Diese kann bei dem zuständigen Betreiber des Gebietes/der Anlage oder der deutschen Flugsicherung nach einer entsprechenden Kommunikation angefordert werden.

Die Beantragung einer Flugverkehrskontrollfreigabe und weitere Informationen dazu können Sie hier nachlesen.

Es gibt eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben. Diese sind für Drohnenflüge in Kontrollzonen von Flughäfen mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) bestimmt und besagt, dass Flüge bis zu einer Flughöhe von 50 m ohne Erlaubnis möglich sind.

Ist ein Flug innerhalb der speziellen Kategorie geplant (ohne Sichtkontakt, über 120 m Höhe oder über Menschenansammlungen, ...), ist hier in jedem Fall eine Betriebsgenehmigung erforderlich. Wir beraten Sie gern für das Antragsverfahren dazu und unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben.

(Stand: 06.02.2024)

 

Drohnenwissen

Wie erhält man eine Erlaubnis für einen Drohnenflug in Flugverbotszonen?

Für den Flug einer Drohne innerhalb von Flugverbotszonen wird innerhalb der offenen Kategorie eine Erlaubnis benötigt. Diese kann bei dem zuständigen Betreiber des Gebietes/der Anlage oder der deutschen Flugsicherung nach einer entsprechenden Kommunikation angefordert werden.

Die Beantragung einer Flugverkehrskontrollfreigabe und weitere Informationen dazu können Sie hier nachlesen.

Es gibt eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben. Diese sind für Drohnenflüge in Kontrollzonen von Flughäfen mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) bestimmt und besagt, dass Flüge bis zu einer Flughöhe von 50 m ohne Erlaubnis möglich sind.

Ist ein Flug innerhalb der speziellen Kategorie geplant (ohne Sichtkontakt, über 120 m Höhe oder über Menschenansammlungen, ...), ist hier in jedem Fall eine Betriebsgenehmigung erforderlich. Wir beraten Sie gern für das Antragsverfahren dazu und unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben.

(Stand: 06.02.2024)