Welche Ausnahmen gibt es für Betriebsverbote?

Drohnenwissen

Welche Ausnahmen gibt es für Betriebsverbote?

Die geografischen UAS-Gebiete nach § 21h LuftVO sind keine absoluten Verbote. Es gibt drei Wege daran vorbei – welcher greift, hängt vom Gebiet und von Ihrer Rolle ab.

1. Die Bedingung im Gebiet selbst erfüllen

Viele Gebiete erlauben den Betrieb unter Auflagen. Beim Abstand zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen lässt sich der Regelabstand von 100 m auf bis zu 10 m verringern, wenn Sie die 1:1-Regel einhalten. Das ist keine Ausnahme im Rechtssinn, sondern die Regel richtig angewendet – und der schnellste Weg, weil kein Antrag nötig ist.

2. Zustimmung oder Erlaubnis einholen

Reicht das nicht, brauchen Sie entweder die Zustimmung des Verantwortlichen – Grundstückseigentümer, Anlagenbetreiber, Naturschutzbehörde – oder eine Erlaubnis nach § 21i LuftVO bei der Luftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes. Als Einzelerlaubnis für ein Vorhaben oder als Allgemeinerlaubnis für wiederkehrende Einsätze.

3. Der Sonderfall Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

§ 21k LuftVO nimmt Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vom Regime des § 21h aus, wenn sie im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen fliegen. Das ist eng zu verstehen: Die Ausnahme hängt am Einsatz, nicht an der Person. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr dürfen Sie privat nicht mehr als jeder andere.

Fliegen Sie in der Kontrollzone eines Verkehrsflughafens, gilt zusätzlich das seit dem 6. August 2026 gültige Zonenmodell der DFS. Das erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Sie sind unsicher, welches Verfahren Ihr Vorhaben braucht? Wir ordnen das im Gespräch ein und begleiten Sie durch die Antragstellung – nehmen Sie Kontakt auf.

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