Drohnenwissen
Was ist für den Betrieb von Drohnen im Ausland zu beachten?
Wie viel Vorbereitung ein Auslandseinsatz braucht, hängt davon ab, wohin es geht. Drei Fälle sind zu unterscheiden.
Innerhalb des EASA-Raums
In der EU sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gilt dasselbe Drohnenrecht wie in Deutschland. Ihre Registrierung im Wohnsitzland genügt – eine zweite Registrierung im Zielland ist weder nötig noch vorgesehen. Auch Ihr Kompetenznachweis A1/A3, Ihr Fernpilotenzeugnis A2 und STS-Zeugnisse gelten im gesamten EASA-Raum.
Was national bleibt, sind die geografischen Gebiete. Jeder Staat weist eigene Flugbeschränkungsgebiete aus und veröffentlicht sie über ein eigenes Portal – das deutsche dipul hilft Ihnen im Ausland nicht weiter. Prüfen Sie vor Ort die nationale Karte. Für die Schweiz haben wir das in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Großbritannien: eigenes System seit 2026
Großbritannien ist seit dem Brexit kein EASA-Mitglied mehr und geht seit dem 1. Januar 2026 einen eigenen Weg:
- Ein eigenes Klassensystem UK0 bis UK6 ersetzt die EU-Klassen. EU-C-Kennzeichnungen werden noch bis 31.12.2027 als gleichwertig anerkannt; danach gelten die Geräte als „legacy aircraft“ und werden allein nach Gewicht beurteilt.
- Remote ID ist seit dem 01.01.2026 für Drohnen der Klassen UK1, UK2 und UK3 Pflicht.
- Registriert wird über die britische CAA: Flyer ID ab 100 g Startmasse, Operator ID für Drohnen ab 100 g mit Kamera.
- EU-Registrierungen und EU-Kompetenznachweise werden nicht automatisch anerkannt.
Wenn Sie in Großbritannien fliegen wollen, klären Sie vorab bei der CAA, welche Nachweise und Registrierungen Sie konkret benötigen – und planen Sie die Vorlaufzeit ein.
Außerhalb von EASA-Raum und Großbritannien
Hier gilt: nichts als selbstverständlich annehmen. Die Regeln reichen von liberal bis zum vollständigen Einfuhrverbot für Drohnen, manche Staaten verlangen eine Genehmigung vor der Einreise oder verwahren das Gerät am Zoll. Recherchieren Sie die Vorgaben des Ziellandes rechtzeitig vor Reiseantritt – im Zweifel über die dortige Luftfahrtbehörde oder die deutsche Auslandsvertretung.
Und prüfen Sie in allen drei Fällen den räumlichen Geltungsbereich Ihrer Haftpflichtversicherung. Viele Policen enden an der EU-Grenze.
Unsicher, was für Ihr Vorhaben gilt? Wir ordnen das im Gespräch ein – Termin buchen.