Wird die Missachtung von Betriebsverboten für Drohnen mit Bußgeldern geahndet?

Die Missachtung von Betriebsverboten, wie das Einfliegen in Flugkontrollzonen, stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 LuftVO dar. Für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde zuständig. Dabei können hohe Bußgelder anfallen oder sogar Strafverfahren eröffnet werden.

Drohnenwissen

Wird die Missachtung von Betriebsverboten für Drohnen mit Bußgeldern geahndet?

Die Missachtung von Betriebsverboten, wie das Einfliegen in Flugkontrollzonen, stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 LuftVO dar. Für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde zuständig. Dabei können hohe Bußgelder anfallen oder sogar Strafverfahren eröffnet werden.