Wird die Missachtung von Betriebsverboten für Drohnen mit Bußgeldern geahndet?

Drohnenwissen

Wird die Missachtung von Betriebsverboten für Drohnen mit Bußgeldern geahndet?

Ja. Wer ein Betriebsverbot missachtet – etwa unerlaubt in ein geografisches UAS-Gebiet oder eine Flugplatz-Kontrollzone einfliegt – begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 LuftVG. Zuständig für die Ahndung ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde.

Die Bußgelder können erheblich ausfallen; bei einer konkreten Gefährdung des Luftverkehrs kann zusätzlich ein Strafverfahren nach § 315 StGB eröffnet werden.

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