Gibt es eine Allgemeinverfügung für Sachsen?

Derzeit gibt es keine Allgemeinverfügung für Sachsen.

Weitere Informationen können Sie bei der Landesluftfahrtbehörde Sachsen finden.

Sind geplante Flüge in der Kategorie "offen" erlaubnispflichtig muss eine Einzel- oder Allgemeine Betriebserlaubnisbeantragt werden. Die Kommunikation findet dabei mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA) statt, welches den Aufgabenbereich größtenteils von der Landesluftfahrtbehörde Thüringen abgenommen hat.

Ist für den geplanten Flug eine Betriebsgenehmigung für die Kategorie "speziell" nötig, gemäß §21b LuftVO, muss ein Antrag auf Betriebsgenehmigung (SORA) beim LBA eingereicht werden. Weitere Infos zu den Betriebskategorien finden Sie hier. Für einen Antrag beim LBA in der speziellen Kategorie brauchen Sie das allgemeine Antragsformular sowie konkret das Formular der SORA.

Es gibt eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben. Diese sind für Drohnenflüge in Kontrollzonen von Flughäfen mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) bestimmt und besagt, dass Flüge bis zu einer Flughöhe von 50 m ohne Erlaubnis möglich sind.

(Stand: 05.01.24)

Drohnenwissen

Gibt es eine Allgemeinverfügung für Sachsen?

Derzeit gibt es keine Allgemeinverfügung für Sachsen.

Weitere Informationen können Sie bei der Landesluftfahrtbehörde Sachsen finden.

Sind geplante Flüge in der Kategorie "offen" erlaubnispflichtig muss eine Einzel- oder Allgemeine Betriebserlaubnisbeantragt werden. Die Kommunikation findet dabei mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA) statt, welches den Aufgabenbereich größtenteils von der Landesluftfahrtbehörde Thüringen abgenommen hat.

Ist für den geplanten Flug eine Betriebsgenehmigung für die Kategorie "speziell" nötig, gemäß §21b LuftVO, muss ein Antrag auf Betriebsgenehmigung (SORA) beim LBA eingereicht werden. Weitere Infos zu den Betriebskategorien finden Sie hier. Für einen Antrag beim LBA in der speziellen Kategorie brauchen Sie das allgemeine Antragsformular sowie konkret das Formular der SORA.

Es gibt eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben. Diese sind für Drohnenflüge in Kontrollzonen von Flughäfen mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) bestimmt und besagt, dass Flüge bis zu einer Flughöhe von 50 m ohne Erlaubnis möglich sind.

(Stand: 05.01.24)