Gibt es eine Allgemeinverfügung für Sachsen-Anhalt?

In Sachsen-Anhalt gibt es keine Vereinfachung mittels Allgemeinverfügung zu den Erlaubnispflichten gemäß § 21a und Ausnahmen von Betriebsverboten nach§ 21b der LuftVO, siehe auch Drohnenverordnung. Es kann aber eine Einzel-, Allgemein- oder Betriebserlaubnis beantragt werden.

Für eine Einzel- oder Allgemeine Betriebserlaubnis gemäß § 21a LuftVO, u.A. wenn der Betrieb bei mehr als 5 kg, bei Nacht oder innerhalb des 1,5 km Abstandes, der zu Flugplätzen vorgesehen ist, stattfinden soll, kann dieses Formular verwendet werden. Die Erlaubnis wird unter Einhaltung der Betriebsgrenzen gemäß § 21b LuftVO erteilt und ist maximal zwei Jahre gültig. Bei einer Erstbeantragung beträgt die Gebühr mindestens 90 €.

Ist eine Einzel- oder Allgemeine Ausnahmeerlaubnis gem. § 21b LuftVO nötig, kann diese in einem vereinfachten Verfahren (ohne SORA-GER) beantragt werden, wenn Ausnahmen von Betriebsverboten nach § 21b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 7 LuftVO für Wohngrundstücke sowie Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen erforderlich sind. Andernfalls werden Ausnahmegenehmigungen nur mit Hilfe eines SORA-Verfahrens erteilt. Mehr dazu finden Sie in der NfL 1-1163-17.

Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.

Drohnenwissen

Gibt es eine Allgemeinverfügung für Sachsen-Anhalt?

In Sachsen-Anhalt gibt es keine Vereinfachung mittels Allgemeinverfügung zu den Erlaubnispflichten gemäß § 21a und Ausnahmen von Betriebsverboten nach§ 21b der LuftVO, siehe auch Drohnenverordnung. Es kann aber eine Einzel-, Allgemein- oder Betriebserlaubnis beantragt werden.

Für eine Einzel- oder Allgemeine Betriebserlaubnis gemäß § 21a LuftVO, u.A. wenn der Betrieb bei mehr als 5 kg, bei Nacht oder innerhalb des 1,5 km Abstandes, der zu Flugplätzen vorgesehen ist, stattfinden soll, kann dieses Formular verwendet werden. Die Erlaubnis wird unter Einhaltung der Betriebsgrenzen gemäß § 21b LuftVO erteilt und ist maximal zwei Jahre gültig. Bei einer Erstbeantragung beträgt die Gebühr mindestens 90 €.

Ist eine Einzel- oder Allgemeine Ausnahmeerlaubnis gem. § 21b LuftVO nötig, kann diese in einem vereinfachten Verfahren (ohne SORA-GER) beantragt werden, wenn Ausnahmen von Betriebsverboten nach § 21b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 7 LuftVO für Wohngrundstücke sowie Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen erforderlich sind. Andernfalls werden Ausnahmegenehmigungen nur mit Hilfe eines SORA-Verfahrens erteilt. Mehr dazu finden Sie in der NfL 1-1163-17.

Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.