Gibt es eine Allgemeinverfügung für Bremen?

In Bremen und Bremerhaven wurde gemäß den "Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)" (NfL 1-1163-17) eine Allgemeinerlaubnis mit einem Amtsblatt verkündet. Als Grundlage gilt auch für dieses Bundesland die Drohnenverordnung des Luftfahrtbundesamtes. Voraussetzung für die Nutzung der Allgemeinverfügung ist der Besitz eines Kenntnisnachweises.

Was bedeutet das für Drohnenpiloten in Bremen?

Unabhängig von der Nutzungsart darf jeder Pilot nach wie vor außerhalb der Betriebsverbote aufsteigen. Diese sind klar und deutlich in der Drohnenverordnung definiert. Die neue Verfügung hingegen zielt auf Ausnahmen der Betriebsverbote ab. Mit dieser Verfügung darf jeder Steuerer unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen bisherige Betriebsverbote durchfliegen.

Beispielhaft sind hier die wichtigsten Ausnahmen und deren Auflagen für Abfluggewichte bis 10kg:

  • Betrieb bei Nacht ist möglich mit entsprechender Beleuchtung, von Wohngrundstücken ist allerdings 100m Abstand zu halten (sofern kein Einverständnis des Eigentümers vorliegt)
  • Betrieb in RMZ (radiomandatory zones) ist möglich mit Abstimmung der zuständigen Luftaufsicht des Flugplatzes (Hierfür hat die DFS eine eigene Allgemeinverfügung veröffentlicht)
  • zu Hubschrauberlandeplätzen und Krankenhäusern ist ein Abstand von 100m einzuhalten
  • maximale Flughöhe von 100 m über Grund darf unter Umständen überschritten werden, z.B. an hohen Türmen und Windkraftanlagen mit einem maximalen Abstand von 20m
  • der seitliche Abstand gilt nicht mehr für Flüge an Industrieanlagen

Die 1:1 Regel findet dennoch Anwendung, welche besagt, dass der Betrieb sowohl bei Tag als auch bei Nacht in größerem seitlichem Abstand zur Höhe über Grund eingehalten werden muss. Mindestens jedoch mit einen seitlichen Abstand von:

  • 50m zu Menschenansammlungen
  • 25m zu Autobahnen (bei Schallschutzwänden darf bis an die Sichtkante geflogen werden)
  • 10m zu Bundesstraßen (bei Schallschutzwänden darf bis an die Sichtkante geflogen werden)

Zu Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung muss kein seitlicher Abstand eingehalten werden. Ein Überfliegen ist jedoch weiterhin nicht gestattet. Liegt eine Erlaubnis des Betreibers oder Eigentümers vor, können auch die Abstände unterschritten und ein Überfliegen erlaubt werden.

Weiterhin gilt nun tagsüber für

  • Bundeswasserstraßen: Überflug in 50m AGL möglich, sofern mindestens 2000m Sichtweite herrscht; zu Schiffen ist ein Abstand von 50m einzuhalten
  • Bahnanlagen: Überflug in 30m AGL möglich, der minimale seitliche Abstand wird aufgehoben

Hinzu kommt, dass sowohl der Steuerer als auch die Organisation/Unternehmen, die Steuerer von Drohnen einsetzen, ein Betriebskonzept vorhalten müssen.

Für Steuerer enthält dieses Betriebskonzept Angaben zu Betriebsgrenzen des UAS, grundsätzliche Sicherheitsüberlegungen (Safety Policy) und (Standard-) Betriebsverfahren.
Für Organisationen/Unternehmen sind zusätzlich allgemeine Informationen zu dem Unternehmen, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten und Informationen zu Steuerern und deren Qualifikation nötig.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Bundeslandes Bremen.

Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.

Drohnenwissen

Gibt es eine Allgemeinverfügung für Bremen?

In Bremen und Bremerhaven wurde gemäß den "Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)" (NfL 1-1163-17) eine Allgemeinerlaubnis mit einem Amtsblatt verkündet. Als Grundlage gilt auch für dieses Bundesland die Drohnenverordnung des Luftfahrtbundesamtes. Voraussetzung für die Nutzung der Allgemeinverfügung ist der Besitz eines Kenntnisnachweises.

Was bedeutet das für Drohnenpiloten in Bremen?

Unabhängig von der Nutzungsart darf jeder Pilot nach wie vor außerhalb der Betriebsverbote aufsteigen. Diese sind klar und deutlich in der Drohnenverordnung definiert. Die neue Verfügung hingegen zielt auf Ausnahmen der Betriebsverbote ab. Mit dieser Verfügung darf jeder Steuerer unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen bisherige Betriebsverbote durchfliegen.

Beispielhaft sind hier die wichtigsten Ausnahmen und deren Auflagen für Abfluggewichte bis 10kg:

  • Betrieb bei Nacht ist möglich mit entsprechender Beleuchtung, von Wohngrundstücken ist allerdings 100m Abstand zu halten (sofern kein Einverständnis des Eigentümers vorliegt)
  • Betrieb in RMZ (radiomandatory zones) ist möglich mit Abstimmung der zuständigen Luftaufsicht des Flugplatzes (Hierfür hat die DFS eine eigene Allgemeinverfügung veröffentlicht)
  • zu Hubschrauberlandeplätzen und Krankenhäusern ist ein Abstand von 100m einzuhalten
  • maximale Flughöhe von 100 m über Grund darf unter Umständen überschritten werden, z.B. an hohen Türmen und Windkraftanlagen mit einem maximalen Abstand von 20m
  • der seitliche Abstand gilt nicht mehr für Flüge an Industrieanlagen

Die 1:1 Regel findet dennoch Anwendung, welche besagt, dass der Betrieb sowohl bei Tag als auch bei Nacht in größerem seitlichem Abstand zur Höhe über Grund eingehalten werden muss. Mindestens jedoch mit einen seitlichen Abstand von:

  • 50m zu Menschenansammlungen
  • 25m zu Autobahnen (bei Schallschutzwänden darf bis an die Sichtkante geflogen werden)
  • 10m zu Bundesstraßen (bei Schallschutzwänden darf bis an die Sichtkante geflogen werden)

Zu Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung muss kein seitlicher Abstand eingehalten werden. Ein Überfliegen ist jedoch weiterhin nicht gestattet. Liegt eine Erlaubnis des Betreibers oder Eigentümers vor, können auch die Abstände unterschritten und ein Überfliegen erlaubt werden.

Weiterhin gilt nun tagsüber für

  • Bundeswasserstraßen: Überflug in 50m AGL möglich, sofern mindestens 2000m Sichtweite herrscht; zu Schiffen ist ein Abstand von 50m einzuhalten
  • Bahnanlagen: Überflug in 30m AGL möglich, der minimale seitliche Abstand wird aufgehoben

Hinzu kommt, dass sowohl der Steuerer als auch die Organisation/Unternehmen, die Steuerer von Drohnen einsetzen, ein Betriebskonzept vorhalten müssen.

Für Steuerer enthält dieses Betriebskonzept Angaben zu Betriebsgrenzen des UAS, grundsätzliche Sicherheitsüberlegungen (Safety Policy) und (Standard-) Betriebsverfahren.
Für Organisationen/Unternehmen sind zusätzlich allgemeine Informationen zu dem Unternehmen, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten und Informationen zu Steuerern und deren Qualifikation nötig.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Bundeslandes Bremen.

Ab 01.01.2020 tritt die neue EU-Drohnenverordnung inkraft! Dadurch kommt es zu einigen Änderungen.