Drohnenwissen
Gibt es eine Allgemeinverfügung für Bayern?
Ja – und Bayern ist damit die Ausnahme in Deutschland. Beide bayerischen Luftämter haben inhaltsgleiche Allgemeinverfügungen nach § 21i LuftVO erlassen: das Luftamt Südbayern am 15.03.2024, das Luftamt Nordbayern am 15.04.2024. Sie gelten unbefristet und ohne Einzelantrag für alle UAS-Betreiber und enthalten Erleichterungen beim Abstand zu Bahnanlagen und Bundesstraßen.
Verwechseln Sie sie nicht mit der älteren Allgemeinverfügung des Luftamts Nordbayern vom 15.03.2023 – die betrifft ausschließlich den Modellflug im Rahmen von Luftsportverbänden.
Alles, was die Allgemeinverfügungen nicht abdecken, brauchen Sie weiterhin als Erlaubnis.
Wer ist zuständig?
Offene Kategorie – wenn Sie die Vorgaben für geografische UAS-Gebiete nicht einhalten können und eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis nach § 21i LuftVO brauchen: das Luftamt Südbayern bei der Regierung von Oberbayern (für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) oder das Luftamt Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken (für Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken). Zur Behördenseite.
Spezielle Kategorie – wenn Sie ohne Sichtkontakt, höher als 120 m oder über Menschenansammlungen fliegen und eine Betriebsgenehmigung nach § 21b LuftVO benötigen: Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Es hat dieses Verfahren für zwölf Bundesländer übernommen, darunter Bayern.
Verwechseln Sie die beiden nicht. Dass das Luftfahrt-Bundesamt die spezielle Kategorie übernommen hat, macht es nicht auch für die offene zuständig. Dort bleibt in allen 16 Bundesländern die Landesluftfahrtbehörde Ihr Ansprechpartner – eine Verwechslung kostet Sie Wochen.
Fliegen Sie in der Kontrollzone eines Verkehrsflughafens, gilt zusätzlich das seit dem 6. August 2026 gültige Zonenmodell der DFS. Das erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Sie sind unsicher, welches Verfahren Ihr Vorhaben braucht? Wir ordnen das im Gespräch ein und begleiten Sie durch die Antragstellung – nehmen Sie Kontakt auf.