Die Allgemeinerlaubnis ist kein eigenes Verfahren, sondern eine Bauform der Erlaubnis nach § 21i LuftVO: Statt jeden Flug einzeln genehmigen zu lassen, lassen Sie sich für einen festgelegten Zeitraum und Umfang von bestimmten Erlaubnispflichten befreien. Für Unternehmen mit wiederkehrenden Einsätzen ist das der praktikable Weg.
Wer ist zuständig?
Offene Kategorie – wenn Sie die Vorgaben für geografische UAS-Gebiete nicht einhalten können und eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis nach § 21i LuftVO brauchen: der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) in Kiel. Zur Behördenseite.
Spezielle Kategorie – wenn Sie ohne Sichtkontakt, höher als 120 m oder über Menschenansammlungen fliegen und eine Betriebsgenehmigung nach § 21b LuftVO benötigen: Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Es hat dieses Verfahren für zwölf Bundesländer übernommen, darunter Schleswig-Holstein.
Verwechseln Sie die beiden nicht. Dass das Luftfahrt-Bundesamt die spezielle Kategorie übernommen hat, macht es nicht auch für die offene zuständig. Dort bleibt in allen 16 Bundesländern die Landesluftfahrtbehörde Ihr Ansprechpartner – eine Verwechslung kostet Sie Wochen.
Fliegen Sie in der Kontrollzone eines Verkehrsflughafens, gilt zusätzlich das seit dem 6. August 2026 gültige Zonenmodell der DFS. Das erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Sie sind unsicher, welches Verfahren Ihr Vorhaben braucht? Wir ordnen das im Gespräch ein und begleiten Sie durch die Antragstellung – nehmen Sie Kontakt auf.
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