Drohnenwissen
Gibt es eine Allgemeinverfügung für Hamburg?
Nein. Für Hamburg ist keine Allgemeinverfügung für den allgemeinen Drohnenbetrieb veröffentlicht. Das ist kein Nachteil – Allgemeinverfügungen stammen aus dem Recht vor 2021 und sind mit der EU-Drohnenverordnung weitgehend entfallen. Was Sie stattdessen brauchen, hängt davon ab, in welcher Kategorie Sie fliegen.
Wer ist zuständig?
Offene Kategorie – wenn Sie die Vorgaben für geografische UAS-Gebiete nicht einhalten können und eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis nach § 21i LuftVO brauchen: die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI). Zur Behördenseite.
Spezielle Kategorie – wenn Sie ohne Sichtkontakt, höher als 120 m oder über Menschenansammlungen fliegen und eine Betriebsgenehmigung nach § 21b LuftVO benötigen: Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Es hat dieses Verfahren für zwölf Bundesländer übernommen, darunter Hamburg.
Neu seit dem 1. Juli 2026: Betriebsgenehmigungen der speziellen Kategorie beantragen Sie nicht mehr bei der BWI, sondern direkt beim Luftfahrt-Bundesamt. Für die offene Kategorie bleibt die BWI Ihre Anlaufstelle.
Verwechseln Sie die beiden nicht. Dass das Luftfahrt-Bundesamt die spezielle Kategorie übernommen hat, macht es nicht auch für die offene zuständig. Dort bleibt in allen 16 Bundesländern die Landesluftfahrtbehörde Ihr Ansprechpartner – eine Verwechslung kostet Sie Wochen.
Fliegen Sie in der Kontrollzone eines Verkehrsflughafens, gilt zusätzlich das seit dem 6. August 2026 gültige Zonenmodell der DFS. Das erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Sie sind unsicher, welches Verfahren Ihr Vorhaben braucht? Wir ordnen das im Gespräch ein und begleiten Sie durch die Antragstellung – nehmen Sie Kontakt auf.